Aktuelles zur Vogelgrippe (Geflügelpest)
Geflügelpest bei einem Schwan in der Steiermark nachgewiesen (Stand: 12. Jänner 2024)
Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat am 11. Jänner 2024 einen Fall von Geflügelpest bei einem Schwan in der Steiermark bestätigt. Bei einem verendet aufgefundenen Schwan im Bezirk Murtal wurde das Aviäre Influenza-Virus, Subtyp H5N1, nachgewiesen. Dieser Subtyp ist für Geflügel hochpathogen und kann besonders in Hausgeflügelbeständen zu vermehrten Verendensfällen führen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht im aktuellen Seuchengeschehen keine Gefahr für den Menschen.
Teile Österreichs werden aufgrund von positiv auf Geflügelpest aufgefundenen Wildvögeln seit 5. Dezember 2023 als Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko ausgewiesen. Dies betrifft derzeit Gebiete im Burgenland, in Kärnten, Nieder- und Oberösterreich. In diesen Hochrisikogebieten gilt eine Stallhaltepflicht für Betriebe ab 50 Stück Geflügel. Das Bundesland Steiermark ist hiervon nicht betroffen.
Gemäß der Geflügelpest-Verordnung ist die gesamte Steiermark aber als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko ausgewiesen. Es gelten daher für alle geflügelhaltenden Betriebe (auch Hobbyhaltungen) strenge Schutzmaßnahmen.
Die Abhaltung von geplanten Kleintierveranstaltungen mit Geflügel bedarf einer tierseuchenrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Folgende Biosicherheitsmaßnahmen sind von allen Geflügelbetrieben im Bundesland Steiermark einzuhalten:
- Enten und Gänse sind getrennt von anderem Geflügel zu halten.
- Geflügel ist vor dem Kontakt mit Wildvögeln durch Netze, Dächer, etc. zu schützen, sofern die Fütterung und Tränkung der Tiere nicht ausschließlich im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Bei verdächtigen Krankheitserscheinungen (z. B. starker Legeleistungsabfall) oder vermehrten Verendensfällen ist umgehend die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (der Amtstierarzt/die Amtstierärztin) zu verständigen.
Erinnert wird an die Verpflichtung, vor allem verendet aufgefundene Wasser- und Raubvögel der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin/Amtstierarzt) zu melden. Solche Tiere sollen am Fundort belassen werden, eine Bergung und weitere Untersuchung wird von der Behörde veranlasst.