Für die Fleischuntersuchung zuständige amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Schlachttier- und Fleischuntersuchung - SFU
Gemäß den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) unterliegen Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern und Farmwild, wenn das Fleisch dieser Tiere in Verkehr gebracht werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung.
Die Schlachtung darf nur in entsprechend zugelassenen Schlachtbetrieben erfolgen.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind lediglich sogenannte "Hausschlachtungen", d.h. das Fleisch ist ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt.
Weiters gibt es Ausnahmen von der Untersuchungspflicht, wenn die Bedingungen des § 53 Abs. 3 LMSVG zutreffen.
Anmeldung der Tiere zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Wenn eine untersuchungspflichtige Schlachtung beabsichtigt ist, müssen die Tiere grundsätzlich 3 Werktage vorher beim zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt / bei der zuständigen Fleischuntersuchungstierärztin zur SFU angemeldet werden.
Für Schlachtungen im Verwaltungsbereich des Magistrates Graz muss die Anmeldung bei der Veterinärdirektion unter der Telefonnummer +43 316 877-3596 erfolgen.
Wenn bei der Lebenduntersuchung keine Auffälligkeiten festgestellt wurden, wird die Schlachterlaubnis erteilt. Erst danach darf die Schlachtung durchgeführt werden.
Tiere, die ohne Lebenduntersuchung geschlachtet wurden, sind genussuntauglich und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Im Rahmen der Lebenduntersuchung wird der zuständige amtliche Tierarzt / die zuständige amtliche Tierärztin auch den Termin für die Fleischuntersuchung vereinbaren.
Wenn durch die Fleischuntersuchung festgestellt wird, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen das Fleisch bestehen, wird der Schlachtkörper mit einem ovalen Genusstauglichkeitskennzeichen gestempelt und darf anschließend in den Verkehr gebracht werden.
Zuständige amtliche Fleischuntersuchungstierärztinnen und Fleischuntersuchungstierärzte
In der nachstehenden Tabelle finden Sie die vom Landeshauptmann festgelegte Zuständigkeit und Reihung der amtlichen Fleischuntersuchungsorgane in zugelassenen Schlachtbetrieben und in den Gemeinden.
Sollten Sie eine untersuchungspflichtige Schlachtung beabsichtigen, wenden Sie sich bitte direkt an den/die entsprechend der Reihenfolge zuständigen amtlichen Tierarzt /zuständige amtliche Tierärztin.
Zuständigkeit und Reihung der amtlichen Fleischuntersuchungsorgane in den Bezirken
Kundmachung der Arbeitsaufgaben und Arbeitseinteilung von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 28 Abs. 2 LMSVG
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte in den Bezirkshauptmannschaften sowie in der Veterinärdirektion des Landes Steiermark jederzeit gerne zur Verfügung.