Gebühren und Verrechung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Fleischuntersuchungsgebühren - Allgemeines
Bei den Fleischuntersuchungsgebühren ist zwischen Klein- und Großbetrieben zu unterscheiden.
In Großbetrieben, das sind Schlachtbetrieb mit einer Schlachtleistung von mehr als 1.000 Großvieheinheiten (GVE) an Säugetieren oder mehr als 150.000 Stück an Geflügel pro Jahr, erfolgt die Vorschreibung der Gebühren nach der bundesweit gültigen LMSVG-Kontrollgebührenverordnung - LMSVG-KoGeV.
In Kleinbetrieben werden die Gebühren ab 1.1.2024 dagegen nach der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 - StFlUGV 2024 vorgeschrieben.
Folgende amtliche Tätigkeiten sind gebührenpflichtig
- Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- Hygienekontrollen in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben
- Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben (z. B. Be- und Verarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe, Kühl- und Umpackzentren, Tiefkühlhäuser, ...)
Die Zuständigkeit für die genannten Betriebe liegt bei der Veterinärdirektion.
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
- Die Gebühren für die Kontrolltätigkeit nach der LMSVG-KoGeV in Großbetrieben einschließlich der Kundmachung der Valorisierungen finden Sie auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit unter folgendem Link:
Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024
- Die aktuellen Gebühren für die Kontrolltätigkeit in Kleinbetrieben finden Sie unter dem folgenden Link.
Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 - StFlUGV 2024
Unter dem nachstehenden Link finden Sie weitere Informationen sowie eine beispielhafte Berechung der Gebühren nach der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 - StFlUGV 2024